Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 04.02.1980 - 17 WF 361/79 ES |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abtrennung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom Ehescheidungsverfahren
- familienrecht-deutschland.de
ZPO §§ 610, 623, 633
Verfahrensrecht; Verfahrensverbund in Ehesachen außerhalb von Ehescheidungen; Eintritt des Verfahrensverbunds bei Klage auf Aufhebung, hilfsweise Antrag auf Scheidung der Ehe. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 26.10.1979 - 20 F 1077/79
- OLG Stuttgart, 04.02.1980 - 17 WF 361/79 ES
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 579
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60
Wirksamkeit sowjetzonaler Ehescheidungsurteile in der Bundesrepublik
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.1980 - 17 WF 361/79
Die weiteren Hilfsanträge der Klage, die Ehe aufzuheben bzw. zu scheiden, gehören zu der Klagegruppe des § 610 ZPO, und können nach §§ 610, 633 ZPO mit der in erster Linie erhobenen und das Verfahren bestimmenden Ehefeststellungsklage nicht verbunden werden, auch nicht hilfsweise; sie sind daher unstatthaft (und als Hilfsklagen auch nicht der Abtrennung fähig, BGHZ 34, 134, 153;… vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 610 Anm. 1 A und § 633 Anm. 1;… Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 633 Rdn. 2;… Karch in Zöller, ZPO 12. Aufl. § 633 Anm. I).
- OLG Brandenburg, 13.11.2007 - 10 UF 161/07
Rückverweisung eines Rechtstreits über die Eheaufhebung bei hilfsweisen …
Das bedeutet, dass nunmehr über die Scheidungs- und Folgesachen gemäß § 629 ZPO einheitlich zu entscheiden ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 579;… Bergerfurth/Rogner, Der Ehescheidungsprozess, 15. Aufl., S. 237). - AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
Scheidungsverbund: Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer …
(3) Darüberhinaus konnte eine Abkoppelung von Folgesachen im Hinblick auf für den die Scheidung begehrenden Ehegatten entstehende Härten bislang auch dann gerechtfertigt sein, wenn während des Getrenntlebens erheblicher Unterhalt zu zahlen war, während die Entscheidung über den Scheidungsantrag die Unterhaltspflicht verringern (vgl. BGH NJW 1991, 2492) oder wegfallen lassen würde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 24.04.1981 - 1 WF 20/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 569, 628
Versorgungsausgleich; Abtrennung des Versorgungsausgleichs wegen außergewöhnlicher Verzögerung des Scheidungsausspruchs. - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 579
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 08.01.1980 - 11 UF 894/79
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.1981 - 1 WF 20/81
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die als Ausnahmeregelung zu dem von dem Gesetz gewollten Entscheidungsverbund zwischen Scheidungssache und Folgesachen (§ 623 ZPO) eng zu handhaben ist (Senat FamRZ 1980, 280 mwH auf die Rechtsprechung des Senats), liegen nicht vor.
- BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90
Begriff der unzumutbaren Härte
vom 1. Januar bis 31. Oktober 1988 von monatlich 600, 00 DM, vom 1. November bis 31. Dezember 1988 von monatlich 276, 00 DM und ab 1. Januar 1989 von monatlich 285, 00 DM ausgeht, kann es angesichts der erheblichen Differenz der Beträge für den Ehemann eine unzumutbare Härte darstellen, wenn er während einer langen Dauer des Scheidungsverfahrens den bedeutend höheren Trennungsunterhalt zahlen muß (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579;… Zöller/Philippi, ZPO 16. Aufl. § 628 Rdn. 7 m.N.; Walter, JZ 1982, 835, 836). - OLG Düsseldorf, 07.11.1985 - 4 UF 32/85 c) Der Scheidungsverbund wird außergewöhnlich verzögert, wenn diejenige Verzögerung, die durch den Verbund normalerweise eintritt oder leicht eintreten kann, überschritten wird, wobei unerheblich ist, ob die Verzögerung durch die Partei oder durch das Gericht verursacht wird (Senatsurteil FamRZ 1985, 412 unter Hinweis auf OLG Frankfurt FamRZ 1978, 433; 1981, 579; Walter, JZ 1982, 835) Unter Berücksichtigung der üblichen, durchschnittlichen Erledigungszeit wird, ohne daß hiermit eine feste Zeitgrenze angegeben werden soll, eine außergewöhnliche Verzögerung etwa bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren in Betracht kommen (s. hierzu auch Walter, JZ 1982, 835, 836).